Auch in Zeiten von Homeoffice ist der Arbeitsschutz ein bestehendes und wichtiges Thema, das nicht an Bedeutung für ein Unternehmen verlieren darf; gerade für Führungskräfte sollte bzw. muss der Arbeitsschutz immer im Fokus stehen auch zu Zeiten von Homeoffice.
In dem vergangenen Artikel bin ich auf die ersten zwei Grundpfeiler eingegangen neben dem Thema Organisation des Betrieblichen Arbeitsschutzes und der Gefährdungsbeurteilung und deren wichtigen Bedeutung für das Unternehmen.
Nun möchte ich Ihnen weitere wichtige Bestandteile des Betrieblichen Arbeitsschutzes vorstellen, die eben auch dazu gehören.
1. Konkrete Maßnahmen
Grundlage für die konkret zu treffenden Maßnahmen im Homeoffice ist die Beurteilung des geplanten Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers zu Hause. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber aber grundsätzlich kein Zugangsrecht zu den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers hat.¹ Wie soll der Arbeitgeber also seine ihm gesetzlich auferlegten Schutzpflichten erfüllen?
Natürlich könnte arbeitsvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer sein Büro nach bestimmten Vorgaben einrichten muss, beziehungsweise dass er bestimmte Einrichtungsgegenstände des Arbeitgebers zu nutzen hat.
Dies geht aber an der Realität vorbei: Welcher Arbeitnehmer möchte anstelle des nach eigenem Geschmack eingerichteten Arbeitszimmers das Einheitsmobiliar des Arbeitgebers verwenden? Wie will der Arbeitgeber außerdem kontrollieren, dass die Einrichtungsgegenstände tatsächlich genutzt werden? Und wie viele Arbeitnehmer arbeiten vom Esstisch oder Sofa aus?
Rechtlicher Ansatzpunkt kann hier nur die normierte Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers sein, die im Arbeitsschutzgesetz (§ 15 und 16) festgehalten ist. Nach § 15 sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
Doch der Arbeitgeber darf es sich nicht zu leicht machen: Er muss die Arbeitnehmer detailliert bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen (§ 12 ArbSchG). Er tut deshalb gut daran, eine Begehung und Bewertung des Homeoffice-Arbeitsplatzes anzubieten. Wichtig ist, alle Schritte umfangreich zu dokumentieren, um damit der Kontrollpflicht durch Nachfragen bezüglich etwaiger Veränderungen (ebenfalls zu dokumentieren) nachzukommen.
Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes
Bei der Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes ist auch die Bildschirmarbeitsverordnung zu beachten. Danach folgt insbesondere die Pflicht zur ergonomischen Ausstattung eines Arbeitsplatzes.
Bei der Arbeit an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen kann durch erhöhte körperliche, visuelle und psychische Belastungen eine „gesundheitliche Gefährdung“ bei den Mitarbeitenden auftreten. Zwischen den Belastungsfaktoren bestehen vielfältige Wechselwirkungen.
Grundsätzlich werden Bildschirmarbeitsplätze als belastungsarme Arbeitsplätze eingestuft, wenngleich durch Bewegungsmangel oder Vorschädigungen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates ausgelöst oder verschlimmert werden können. Chronische Erkrankungen des knöchernen und muskulären Anteils des Rückens bei Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen spielen jedoch im Hinblick auf das Berufskrankheiten gesehen keine Rolle. Berufskrankheiten sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt.
Die körperliche Belastung am Bildschirmarbeitsplatz betrifft in erster Linie den Bewegungsapparat. Sie wird durch folgende Faktoren begünstigt:
- Ungünstige Körperhaltung
- Einseitige Belastung
- Unzureichende Arbeitsmittel
- Unzureichende Arbeitsorganisation
- Belastung der Augen- und des Sehvermögens
Die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz stellt besondere Anforderungen an die Sehschärfe, die Ausrichtung und Koordination der Sehachsen und damit an das beidäugige Sehen. Die Zeichenerkennung erfordert bereits bei der Textverarbeitung eine präzise Abbildung der Zeichen durch die brechenden Medien des Auges (Hornhaut, Linse, Glaskörper) und eine Weiterverarbeitung der optischen Informationen in der Sehbahn des zentralen Nervensystems (Netzhaut, Sehnerv, Sehhirn). Wichtig ist eine angemessene arbeitsplatzbezogene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 14.1. (näher bekannt unter dem Namen „G37“). Die gegebenenfalls hieraus resultierenden Maßnahmen haben für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen eine besondere Bedeutung.
Beleuchtung am Arbeitsplatz
Die Beleuchtung des Arbeitsplatzes ist ein weiteres wichtiges Thema. In den Büroräumen im Unternehmen selbst ist dieses Thema im Normalfall längst geregelt, aber trifft das auch auf das Homeoffice zu? Schlecht beleuchtete Arbeitsplätze schädigen eines unserer wichtigsten Sinnesorgane – die Augen – und somit unsere Gesundheit.
Die Vorschriften für eine sichere und gute Beleuchtung werden in der Arbeitsstättenverordnung geregelt.² Aus diesen geht unter anderem hervor, dass auch Arbeitsplätze, die nur gelegentlich genutzt werden, ausreichend zu beleuchten sind. Eine gelegentliche Benutzung trifft gerade auf viele Homeoffice-Arbeitsplätze zu!
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie die Beleuchtung also möglichst auch im Homeoffice prüfen lassen. Bei Büro und Schreibarbeiten gilt eine Untergrenze von 500 Lux (ein trüber Dezembertag kommt auf etwa 6000 Lux). Wichtig ist auch, dass die Beleuchtung sicher und technisch einwandfrei ist, also dass beispielsweise kein Flimmern vorliegt. Das Thema Beleuchtung kann aus Platzgründen nur angerissen werden – eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt aber bestimmt noch mehr Licht ins Dunkle!
2. Unterweisung der Mitarbeiter
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber vor, dass er Unterweisungen durchführen muss.³ Die Unterweisungen müssen Anweisungen und Erläuterungen beinhalten, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Mitarbeiter ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss zudem an die Gefährdungsbeurteilung angepasst sein und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Auch für Mitarbeiter, die ins Homeoffice gehen, muss eine Unterweisung erfolgen, der Arbeitgeber hat wie bei der Gefährdungsbeurteilung eine Fürsorgepflicht! Inhalte sind im Homeoffice insbesondere: Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Belastungen am Arbeitsplatz. Unterbleibt die Unterweisung haben Arbeitnehmer ein Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung.⁴
Wichtig ist, dass die Unterweisung während der Arbeitszeit erfolgt, da diese zum Leistungsumfang des Arbeitsverhältnisses zählt. Zudem haben die Mitarbeiter während der Unterweisung auch einen Vergütungsanspruch.⁵
Aber nicht nur der Arbeitgeber hat Pflichten, sondern auch der Arbeitnehmer. Nach § 15 Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitnehmer entsprechend dazu verpflichtet, sich gemäß der Unterweisung des Arbeitgebers zu verhalten. Zu den Nebenpflichten eines Arbeitsnehmers gehört außerdem die Verhinderung von Schäden.⁶
Noch ein wichtiger Hinweis, falls Sie Mitarbeiter beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Diese müssen mindestens halbjährlich unterwiesen werden.⁷
3. Dokumentationspflichten
Dokumentationspflichten sind für Unternehmer oft ein eher leidiges Thema. Die gute Nachricht: Im Arbeitsschutz fordert der Gesetzgeber insgesamt wenige Dokumentationspflichten ein – aber dennoch gibt es diese.
Zu dokumentieren sind:
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen zur Gefährdungsbeurteilung sowie die Unterlagen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gehören. Auch das Ergebnis der Überprüfung der Anforderungen ist zu dokumentieren.
- Alle Nachweise rund um die Unterweisung, also Inhalt sowie Zeitpunkt der Unterweisung, sowie Betriebsanweisungen und Prüfberichte von Arbeitsmitteln und/oder Sicherheitseinrichtungen.
Dokumentiert werden kann in Papierform oder in digitaler Form. Nachvollziehbar sollen außerdem sein: die Umsetzungstermine der Maßnahmen des Verantwortlichen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt sind dazu verpflichtet, einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen, aus dem Vorgehensweise und Empfehlungen hervorgehen.
Bei mehr als 20 Mitarbeitern: Die Sitzungsergebnisse aus der in jedem Quartal stattfinden Arbeitsschutzausschusssitzung sind nicht explizit als Besprechungsprotokoll zu dokumentieren, in den einschlägigen Gesetzestexten findet sich kein Anhaltspunkt zur Dokumentation. Die Ergebnisse aus dieser Sitzung sind formal in der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.
Informationen zu arbeitsplatzspezifischen Maßnahmen sind insbesondere bei Bildschirmtätigkeiten in einer ausreichenden und angemessenen Art und Form zu dokumentieren.⁸ Ebenso wie die Nachweise über das Angebot oder auch die Veranlassung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen.⁹
4. Betriebsrat und Arbeitsschutzausschuss
Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist er laut Betriebsverfassungsgesetz in den Arbeits- und Gesundheitsschutz einzubinden. Außerdem ist der Betriebstrat aufgrund seiner Betriebskenntnis eine gute Informations- und Auskunftsquelle und er ist verpflichtet, bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Unternehmen mitzuwirken. Angeraten wird, dass Betriebsrat und Unternehmer eine Betriebsvereinbarung über den Ablauf und die Durchführung einer Gefährdungs- und Belastungsanalyse erstellen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Unternehmen ab 20 Mitarbeitern zusätzlich einen Arbeitsschutzausschuss benötigen.
5. Zusammenfassung
Es ist unerlässlich, dass der Arbeitgeber den Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherstellt, denn der Arbeitgeber hat nicht nur die Generalverantwortung, sondern neben der Fürsorgepflicht auch ein ureigenes Interesse an der Umsetzung. Mitarbeiter, bei denen eine sehr gute Ausgangsbasis aufgrund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegeben ist, erbringen bessere Leistungen für den Arbeitgeber – damit steigt der wirtschaftliche Erfolg. Beachtet man die genannten fünf Punkte – Organisation des Arbeitsschutzes, Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen, Unterweisung sowie Dokumentationspflichten – ist Weg zu einem erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutz auch im Homeoffice nicht weit.
1 GG Art. 13
2 ArbStättV ASR A3.4. und ASR A3.4/7
3 ArbSchG 12
4 BGB § 273 sowie Nöthlich, 4032 § 12 ArbSchG Erl.5
5 Nöthlich, 4032 § 12 ArbSchG Erl.5
6 Preis in ErfK § 611 BGB, Rn. 735ff.
7 JArbSchG § 29 Abs. 2
8 ArbStättV § 6
9 insbesondere die Vorsorgekartei vgl. ArbMedVV § 3 Abs. 4
Zum Autor:
Alexander Glöckler ist Geschäftsführender Gesellschafter im Familienunternehmen. Sein Kernbereich ist die Unternehmensberatung, hier unterstützt Alexander Glöckler Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen mit unterschiedlichen Betriebsgrößen in den Fachdisziplinen Arbeitsschutzmanagement und Qualitätsmanagement, aber auch bei den Themen Prozess- und Rüstoptimierung sowie bei der Planung von Vorrichtungen und Spannmitteln. Alexander Glöckler ist außerdem Trainer und Dozent bei der IHK in den Fachdisziplinen Arbeitsschutz und Qualitätsmanagement. Zudem ist er Fachbuchautor und Herausgeber von Fachbüchern im Arbeitsschutz.
Kontakt:
a.gloeckler@cnc-fertigung.de
www.gloeckler-firmengruppe.de