Sichtscheiben an Zerspanungsmaschinen mit Kühlschmierstoffen im Vergleich zu Kunststoffspritzmaschinen Unterschiede, Gefährdungen und rechtliche Anforderungen

Sichtscheiben an Produktionsmaschinen werden im betrieblichen Alltag häufig ausschließlich unter dem Aspekt der Sicht auf den Prozess betrachtet. Tatsächlich handelt es sich jedoch um sicherheitsrelevante Schutzeinrichtungen mit unmittelbarer Bedeutung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Insbesondere an Zerspanungsmaschinen mit wassergemischten Kühlschmierstoffen wirken dauerhaft mechanische, chemische und thermische Belastungen auf die Sichtscheiben ein. Die Folgen reichen von Materialalterung und Spannungsrissen bis hin zum vollständigen Verlust der Schutzwirkung.

Während bei Kunststoffspritzmaschinen überwiegend thermische und mechanische Beanspruchungen dominieren, unterliegen Sichtscheiben an Werkzeugmaschinen zusätzlich aggressiven chemischen Einflüssen durch Kühlschmierstoffe, Reinigungsmedien und feine Aerosole. Gerade diese Unterschiede werden in der betrieblichen Praxis häufig unterschätzt. Sichtscheiben verbleiben nicht selten über viele Jahre im Einsatz, obwohl Herstellerangaben, DGUV-Regelwerke und die Betriebssicherheitsverordnung eine regelmäßige Bewertung und gegebenenfalls einen Austausch verlangen.

Der vorliegende Fachartikel zeigt die technischen und rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Maschinenarten auf und erläutert, weshalb die Gefährdungsbeurteilung, die Herstelleranforderungen sowie die DGUV-Regelwerke zentrale Bestandteile eines rechtskonformen und wirksamen Sicherheitskonzeptes sind. Ziel ist es, Unternehmen, Führungskräfte und Verantwortliche für Arbeitsschutz für die oftmals unterschätzte sicherheitstechnische Relevanz von Sichtscheiben zu sensibilisieren.

Sichtscheiben an Maschinen dienen dem Schutz von Beschäftigten vor mechanischen, thermischen und chemischen Gefährdungen. Gleichzeitig ermöglichen sie die Prozessbeobachtung während des Betriebs. In der Praxis bestehen jedoch erhebliche Unterschiede zwischen Sichtscheiben an Zerspanungsmaschinen mit wassergemischten Kühlschmierstoffen (KSS) und Sichtscheiben an Kunststoffspritzmaschinen. Diese Unterschiede betreffen insbesondere die chemische Beanspruchung, die Alterung der Werkstoffe sowie die sicherheitstechnische Bewertung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Bei Zerspanungsmaschinen wirken wassergemischte Kühlschmierstoffe dauerhaft auf Sichtscheiben ein. Diese Medien enthalten neben Wasser häufig Mineralölanteile, Additive, Biozide, Korrosionsschutzmittel und Emulgatoren. Durch die Kombination aus chemischer Belastung, Temperaturwechseln und mechanischem Beschuss durch Späne oder Werkstücke unterliegen Sichtscheiben einem erheblichen Alterungsprozess. Besonders kritisch ist dies bei Sichtscheiben aus Polycarbonat oder vergleichbaren Kunststoffen. Die Werkstoffe verlieren im Laufe der Betriebsdauer ihre Schlagzähigkeit, verspröden oder zeigen Spannungsrisse. Die optische Transparenz nimmt zusätzlich durch Mikrorisse und chemische Einwirkungen ab.

Im Gegensatz dazu sind Sichtscheiben an Kunststoffspritzmaschinen überwiegend thermischen Belastungen sowie mechanischen Einwirkungen durch Werkzeugbewegungen oder Materialaustritt ausgesetzt. Eine dauerhafte chemische Belastung durch wassergemischte Kühlschmierstoffe liegt dort regelmäßig nicht vor. Dadurch ist die chemisch bedingte Alterung der Sichtscheiben wesentlich geringer. Dennoch bestehen auch dort erhebliche Gefährdungen, insbesondere durch heiße Kunststoffe, Werkzeugbruch, Hydraulikdruck oder austretende Schmelze. Rechtlich ergibt sich die Verpflichtung zur sicheren Bereitstellung und Instandhaltung von Sichtscheiben unmittelbar aus § 3 und § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie aus der Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 4 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel ausschließlich in einem sicheren Zustand verwendet werden. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind funktionsfähig zu halten. Sichtscheiben stellen sicherheitsrelevante Schutzeinrichtungen dar und unterliegen daher einer regelmäßigen Bewertung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG sowie § 3 BetrSichV muss die konkreten Betriebsbedingungen berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere:

• Art der eingesetzten Kühlschmierstoffe,
• chemische Beständigkeit des Sichtscheibenwerkstoffs,
• mechanische Belastung durch Späne oder Werkstücke,
• Alter und Betriebsdauer der Sichtscheiben,
• Temperaturbeanspruchung,
• Reinigungsverfahren und Reinigungschemikalien,
• Herstellerangaben und Austauschintervalle.

Gerade bei Zerspanungsmaschinen zeigt die Praxis, dass beschädigte oder gealterte Sichtscheiben häufig unterschätzt werden. Eine äußerlich noch intakte Scheibe besitzt nicht automatisch die erforderliche Schutzwirkung. Polycarbonatscheiben verlieren durch chemische Einflüsse ihre ursprüngliche Schlagfestigkeit. Im Schadensfall kann dies zum Durchschlagen der Scheibe durch Werkstücke, Werkzeugbruchstücke oder Späne führen. Die Folgen reichen von schweren Augenverletzungen bis hin zu tödlichen Verletzungen.

Die gesetzliche Grundlage zur Vermeidung solcher Gefährdungen wird zusätzlich durch technische Regeln und DGUV-Regelwerke konkretisiert. Relevanz besitzen insbesondere:

• DGUV Regel 109-003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“,
• DGUV Information 209-066 „Sicherheit beim Arbeiten an Werkzeugmaschinen“,
• Betriebssicherheitsverordnung,
• Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS),
• Maschinenrichtlinie bzw. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen.

Die DGUV-Regelwerke fordern ausdrücklich, dass Schutzeinrichtungen regelmäßig geprüft und instandgehalten werden. Dies umfasst auch Sichtscheiben und deren Befestigungen. Hersteller von Werkzeugmaschinen geben häufig konkrete Austauschintervalle oder Prüfkriterien vor. Diese Vorgaben sind Bestandteil der bestimmungsgemäßen Verwendung und müssen berücksichtigt werden. Ein Unterlassen des Austauschs trotz erkennbarer Alterung kann als Organisationsverschulden bewertet werden.

Besondere Bedeutung besitzt hierbei die Dokumentation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Unternehmen müssen nachvollziehbar bewerten, ob die vorhandenen Sichtscheiben den tatsächlichen Beanspruchungen weiterhin standhalten. Dies betrifft insbesondere ältere Maschinen, bei denen ursprüngliche Sicherheitsnachweise oder Werkstoffdaten nicht mehr vollständig vorliegen.

Bei Kunststoffspritzmaschinen liegt der Fokus dagegen stärker auf thermischen Gefährdungen und mechanischen Bewegungen der Werkzeuge. Dennoch gelten identische Grundpflichten hinsichtlich Prüfung, Wartung und Austausch beschädigter Sichtscheiben. Auch dort führt Materialermüdung langfristig zu einer Reduzierung der Schutzwirkung.

Zusammenfassend zeigt sich, dass Sichtscheiben an Zerspanungsmaschinen mit wassergemischten Kühlschmierstoffen deutlich höheren chemischen Alterungsprozessen unterliegen als Sichtscheiben an Kunststoffspritzmaschinen. Der regelmäßige Austausch sowie die dokumentierte Bewertung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind deshalb keine freiwillige Maßnahme, sondern Bestandteil der gesetzlichen Organisations- und Schutzpflichten des Arbeitgebers. Unternehmen, die Austauschintervalle, Herstellerangaben und DGUV-Regelwerke systematisch berücksichtigen, reduzieren das Risiko schwerer Arbeitsunfälle erheblich und erfüllen gleichzeitig ihre Anforderungen aus Arbeitsschutzrecht und Betriebssicherheitsrecht.

Für Produktionsleiter und Geschäftsführer ergibt sich daraus unmittelbarer organisatorischer Handlungsbedarf. Sichtscheiben sind als sicherheitsrelevante Schutzeinrichtungen systematisch in die Instandhaltungs-, Prüf- und Gefährdungsbeurteilungsprozesse aufzunehmen. Herstellerangaben zu Austauschintervallen, chemischer Beständigkeit und maximalen Einsatzzeiten sind verbindlich zu berücksichtigen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere bei älteren Werkzeugmaschinen empfiehlt sich eine gezielte Bestandsaufnahme aller eingesetzten Sichtscheiben einschließlich Werkstoffbewertung, Alter, Medienbelastung und sichtbarer Beschädigungen. Zusätzlich sollten klare Kriterien für Austausch, Prüfung und Freigabe definiert werden, um Unsicherheiten im operativen Betrieb zu vermeiden und die Organisationspflichten des Arbeitgebers rechtssicher zu erfüllen.

Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit liegt der Schwerpunkt insbesondere in der fachlichen Bewertung der tatsächlichen Beanspruchung im Betrieb. Die Gefährdungsbeurteilung darf sich nicht ausschließlich auf offensichtige Beschädigungen beschränken, sondern muss auch Alterungsprozesse durch Kühlschmierstoffe, Reinigungschemikalien, UV-Einwirkung und mechanische Belastungen berücksichtigen. Sinnvoll sind regelmäßige Sichtprüfungen, dokumentierte Bewertungen im Rahmen interner Begehungen sowie die Einbindung der Thematik in Unterweisungen und Maschinenprüfungen. Gerade an Zerspanungsmaschinen mit wassergemischten Kühlschmierstoffen zeigt sich in der Praxis, dass präventive Austauschstrategien wesentlich wirksamer und wirtschaftlicher sind als reaktive Maßnahmen nach einem Schadensereignis oder Arbeitsunfall.

 

Quellen

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 3–6
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3, 4, 10
• DGUV Regel 109-003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“
• DGUV Information 209-066 „Sicherheit beim Arbeiten an Werkzeugmaschinen“
• TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“
• Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen
• DIN EN ISO 23125 Werkzeugmaschinen – Sicherheit – Drehmaschinen
• DIN EN ISO 16090 Werkzeugmaschinen – Bearbeitungszentren und Fräsmaschinen

 

 

Autor: Alexander Glöckler

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